Quartalsbeiträge des ZBV Oberpfalz
Beitragsgruppe 1
1a | Selbständige oder als Sozius in freier Praxis bzw. als Vertreter auf eigene Rechnung tätige Zahnärzte | 90,00 EUR |
1b | Berufstätige Zahnärzte nach 1a, die das 70. Lebensjahr vollendet haben | beitragsfrei |
Beitragsgruppe 2
2a | Entlastungsassistenten, angestellte Zahnärzte außerhalb des öffentlichen Dienstes | 80,00 EUR |
2b | Vorbereitungsassistenten, Weiterbildungsassistenten | 31,50 EUR |
Beitragsgruppe 3
3a | Beamte und angestellte Zahnärzte im öffentlichen Dienst, die liquidationsberechtigt sind (z.B. Hochschullehrer, Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei) |
90,00 EUR |
3b | Nicht liquidationsberechtigte Hochschullehrer | 90,00 EUR |
3c | Sonstige Beamte und angestellte Zahnärzte im öffentlichen Dienst | 45,00 EUR |
3d | Sonstige (Zahnärzte in berufsfremder Stellung z.B. Industrie) | 45,00 EUR |
Beitragsgruppe 4
4a | Zahnärzte, die auf Zeit an der Berufsausübung gehindert oder vorübergehend ohne Beschäftigung sind und während dieser Zeit keinen Lohn erhalten (z.B. Promotion, Krankheit, Erziehungsurlaub) |
beitragsfrei |
4b | Zahnärzte, die auf Dauer ihren Beruf nicht ausüben (z.B. Berufsunfähigkeit, Aufgabe der gesamten beruflichen Tätigkeit, Doppelapprobierte, die ausschließlich den ärztlichen Beruf ausüben) |
beitragsfrei |
Beitragsgruppe 5
5 | Doppelapprobierte, die überwiegend den ärztlichen Beruf ausüben und deshalb den vollen Beitrag zur Landesärztekammer leisten | 50 v.H. der Beitragshöhe nach der zutreffenden Beitragsgruppe |
Die Mitgliedsbeiträge sind laut Beitragsordnung des ZBV wie folgt fällig
- Die Beiträge sind mit einem Viertel des Jahresbeitrages zum Monatsersten eines jeden Quartals fällig.
- Tritt im Verlauf des Quartals in der Beitragspflicht bzw. in der Beitragseinstufung eines Zahnarztes eine Änderung ein, so sind für die Beitragshöhe die Verhältnisse des ersten Tages des zweiten Quartalsmonats maßgebend. Fällt der 1. des Monats auf einen gesetzlichen Feiertag, Sonntag oder Samstag, so sind die Verhältnisse des darauf folgenden Werktages maßgebend.
- Die Erhebung der Beiträge erfolgt durch den ZBV. Die Beiträge sind jeweils zu Quartalsbeginn an den ZBV unaufgefordert zu überweisen. Der Zahlungsverpflichtung kann auch durch Ausstellung einer Einzugsermächtigung nachgekommen werden. Sind die Beiträge nicht spätestens 3 Werktage nach dem Fälligkeitstag auf dem Konto des ZBVgutgeschrieben, wird eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 EUR erhoben.
Die Beiträge werden jeweils zum 15. des zweiten Monats eines Quartals eingezogen. Sollten Sie keine Einzugsermächtigung erteilt haben, sorgen Sie bitte dafür, dass die Beiträge immer rechtzeitig zum Monatsersten eines Quartals überwiesen werden. Die Mandatsreferenznummer entnehmen Sie bitte dem Hinweisschreiben anlässlich der Umstellung auf die SEPA-Basislastschrift, welches Ihnen per Post zugesandt wird/wurde. Neue Mitglieder entnehmen diese bitte dem entsprechenden Schreiben.